Satzung des EFC Adlerhorst Stadtallendorf

Satzung des EFC Adlerhorst Stadtallendorf


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „EFC Adlerhorst Stadtallendorf“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Stadtallendorf.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wurde am 01. Juni 1989 gegründet.
(5) Der Verein soll Mitglied des Fanclubverbands von Eintracht Frankfurt sein.


§ 2 Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist
1. die Förderung und Pflege der Fankultur von Eintracht Frankfurt
2.die Förderung des freundschaftlichen Miteinanders der Mitglieder
3.die Förderung des gesellschaftlichen Miteinanders


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1.den gemeinschaftlichen Besuch der Spiele und Veranstaltungen von Eintracht Frankfurt
2.die Durchführung eigener Veranstaltungen
3.die Unterstützung und Beteiligung gesellschaftlicher Veranstaltungen
4.die Förderung des gesellschaftlichen Lebens innerhalb und außerhalb des Vereins


(3)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


(4)Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.


(5)Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft


(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder elektronisch beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Volljährigkeit nicht erreicht haben, ist der Antrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf der Bekanntgabe gegenüber dem Antragsteller. Der Vorstand kann ein vereinfachtes Verfahren festlegen.


(2)Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung den Status der Ehrenmitgliedschaft verleihen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1)Die Mitgliedschaft endet
1.mit dem Tod
2.durch freiwilligen Austritt
3.durch Ausschluss aus dem Verein
4.bei juristischen Personen durch deren Auflösung


(2)Der freiwillige Austritt erfolgt mittels schriftlicher oder elektronischer Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Nach fristgerechter Kündigung endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalenderjahres.


§ 5 Rechte der Mitglieder


(1)Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Der Vorstand kann eine Gebührenordnung festlegen.
(2)Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, sofern es das 16. Lebensjahr vollendet hat.
(3)Jedes Mitglied hat das Recht auf den Bezug von Eintrittskarten und anderen Berechtigungen, die dem Verein zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Zwecke zugeteilt werden oder über die er hierfür verfügt. Der Vorstand legt das Vergabeverfahren fest.


§ 6 Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke beizutragen, sowie diese zu wahren und zu achten.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag rechtzeitig und vollständig zu entrichten und Tatsachen, die für Entstehung oder Bemessung des Beitrags erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die ihm überlassenen Eintrittskarten und andere Berechtigungen, unerheblich ob einmalig oder dauerhaft, ausschließlich höchstpersönlich zu nutzen. Eine Weitergabe bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann Vereinfachungen regeln


§ 7 Mitgliedsbeiträge


(1) Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten
(2)Bemessung, Höhe und Fälligkeit sowie Ermäßigungen und Befreiungen werden in der Beitragsordnung geregelt.
(3)Die Ausgestaltung der Beitragsordnung obliegt dem Vorstand. Sie ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen.


§ 8 Organe


(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung


(1)Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal im Jahr statt (ordentliche Mitgliederversammlung).


(2)Die Mitgliederversammlung hat
1.den Bericht des Vorstandes entgegenzunehmen
2.den Vorstand zu wählen
3.die Kassenprüfer zu wählen
4.über Änderungen der Satzung oder einer Ordnung des Vereins abzustimmen
5.über Änderungen der Vereinskonstitution zu beschließen


(3)Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder ist hierbei unerheblich.


(4)Der Vorstand lädt die Mitglieder zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung ist mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung auf den Kommunikationskanälen des Vereins bekannt zu geben. Zusätzlich sollen die Mitglieder schriftlich oder elektronisch benachrichtigt werden.


(5)Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Die festgelegte Tagesordnung ist mit der Einladung zu übersenden. Die Mitgliederversammlung hat über diese zu Beginn ihrer Sitzung zu beschließen und gegebenenfalls über Änderungen zu entscheiden. Änderungsanträge sind bis zum siebten Tag vor der Mitgliederversammlung förmlich beim Vorstand einzureichen. Beschlussvorlagen bedürfen der Aufnahme in die Tagesordnung.


(6) Der Vorstand leitet die Versammlung. Er ist insoweit Versammlungsleitung. Der Vorstand kann die Versammlungsleitung an weitere Mitglieder delegieren.


(7) Die Versammlung ist grundsätzlich nichtöffentlich. Die Versammlungsleitung kann Ausnahmen zulassen.
(8) Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll ist den Mitgliedern in angemessener Zeit nach der Versammlung zugänglich zu machen.


§ 10 Die außerordentliche Mitgliederversammlung


(1) Eine Mitgliederversammlung ist über die einmal im Jahr stattfindende
Mitgliederversammlung hinaus einzuberufen, wenn der Vorstand dies für geboten erachtet oder mindestens Zehn von Hundert der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend.

§ 11 Der Vorstand


(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand
(2)Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in, einem/r ersten Vorsitzenden, einem/r zweiten Vorsitzenden, einem/r Schriftführer/in, einem/r Schatzmeister/in sowie mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Weitere Vorstandsmitglieder
können ein/e stellvertretende/r Schatzmeister/in, ein/e stellvertretende/r Schriftführer/in oder Beisitzer/innen sein (Gesamtvorstand).
(3)Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/r Präsident/in, dem/r ersten
Vorsitzenden, dem/r zweiten Vorsitzenden, dem/r Schriftführer/in und dem/r
Schatzmeister/in sowie den Stellvertretern der beiden letztgenannten. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
(4)Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Nur Vereinsmitglieder können dem Vorstand angehören.
(5)Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, ist bei der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Der Vorstand kann einem Mitglied kommissarisch die Amtsgeschäfte übertragen
(6)Die Zahl der Vorstandsmitglieder des Gesamtvorstandes darf zu keinem Zeitpunkt sieben Mitglieder unterschreiten. Fällt aufgrund des Ausscheidens von
Vorstandsmitgliedern die Zahl der Vorstandsmitglieder unter sieben, hat der Vorstand unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
(7)Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands dürfen an Mitglieder des Gesamtvorstandes delegiert werden.


§ 12 Aufgaben des Vorstands
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen. Er führt insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erstattet dieser Rechenschaft.
(2)
Der/die Präsident/in ist oberster Vertreter des Vereins. Er repräsentiert den Verein nach außen und innen und führt die ihm satzungsgemäß obliegenden Pflichten aus.
(3)
Die Vorsitzenden sind Teil der Vereinsführung. Sie unterstützen den Präsidenten bei der Ausführung seiner Pflichten.
(4)
Der/die Schriftführer/in verantwortet die Kommunikation, insbesondere den Schriftverkehr des Vereins nach innen und außen und führt erforderlichenfalls Protokolle. Er/Sie besorgt ebenso die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Unterlagen, die nicht in den Geschäftsbereich des/r Schatzmeister/in fallen.
(5)
Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kassen und Konten des Vereins und bewahrt die zugehörigen Dokumente ordnungsgemäß auf.
(6)
Die Beisitzer unterstützen bei der Entscheidungsfindung und wirken bei der Beschlussfassung mit.


§ 13 Die Sitzungen des Vorstands
(1)
Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Präsident beruft die Sitzungen ein und leitet die Versammlung. Er kann die Versammlungsleitung im Einzelfall an weitere Mitglieder des Vorstands delegieren.
(2)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands, anwesend sind
(3)
Der Präsident legt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung zu beschließen. Beschlüsse bedürfen der Aufnahme in die Tagesordnung.
(4)
Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Präsidenten zu unterzeichnen. Protokollführer/in ist der/die Schriftführer/in. Bei dessen/deren Verhinderung ist ein/e Protokollführer/in zu bestimmen.
(5)
Der Vorstand kann Mitglieder im Einzelfall oder dauerhaft zu Sitzungen des Vorstandes einladen. Diese üben lediglich eine beratende Funktion aus.


§ 14 Kassenprüfer/in
(1)
Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2)
Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.


§ 15 Wahlen und Beschlussfassungen
(1)
Mitgliederversammlung und Vorstand beschließen und wählen in offener
Abstimmung, sofern kein anwesendes Mitglied eine geheime Beschlussfassung oder Wahl beantragt.
(2)
Soweit nicht anderweitig bestimmt, werden Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Mehrheit gefasst.
(3)
Vor Wahlen und Beschlussfassungen soll Gelegenheit zur Aussprache gegeben werden. Die Versammlungsleitung kann eine Begrenzung der Redezeit festlegen.
(4)
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von wenigstens 66 von Hundert der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.


§ 16 Sanktionen
(1)
Der Vorstand kann ein Ausschlussverfahren einleiten, wenn
1.Ein Mitglied den Interessen und Zwecken des Vereins schadet, das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Pflichten als Mitglied verletzt.
2.Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht richtig oder nicht in voller Höhe entrichtet werden,
3.erhebliche Tatsachen für die Entstehung, Bemessung oder Erhebung eines Beitrags oder anderer Zahlungsverpflichtungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mitgeteilt werden oder
4.ein Mitglied erkennbar kein Interesse an einer Mitgliedschaft hat und nicht aktiv am Vereinsleben mitwirkt.


(2)
Der Vorstand prüft das Vorliegen der Ausschlussgründe, soweit er Kenntnis von einem Vorliegen dieser erhält.
(3)
Dem Mitglied ist der Ausschluss durch den Vorstand mitzuteilen und vor der Durchführung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Die Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Jahres zu informieren.
(4)
Über einen Vereinsausschluss ist durch die Mitgliederversammlung zu beschließen, wenn das Mitglied, welches ausgeschlossen werden soll, dies beim Vorstand beantragt.
(5)
Der Vorstand kann Mitgliedern Eintrittskarten und anderen Berechtigungen bei satzungswidriger Verwendung mit sofortiger Wirkung entziehen.
(6)
Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes in lediglich geringfügigem Ausmaß kann der Vorstand statt eines Ausschlusses auch Rechte für eine bestimmte Dauer versagen.


§ 17 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit wenigstens 75 von Hundert der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen.
(2)
Im Falle der Auflösung wird der Präsident zum Liquidator bestellt. Das verbleibende Vermögen ist gemeinnützigen Zwecken zukommen zu lassen.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1)
Die Satzung tritt mit Ablauf des Tages ihres Beschlusses in Kraft.
(2)
Mit Inkrafttreten gelten die §§ 13 und 15 der Satzung vom 17. Januar 2003 fort, bis die dort festgelegte Amtsdauer des gewählten Vorstandes respektive der gewählten Revisoren abläuft. Die §§ 11 und § 14 findet solange keine Anwendung.

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